Eine Computertastatur mit blauen Tasten, die Symbole für Rollstühle und blinde Personen zeigen, darüber der Text 'Barrierefreiheit im Web'.

Barrierefreiheit im Web – ein Thema, das alle betrifft 

Digitale Barrierefreiheit wird zunehmend zu einer grundlegenden Voraussetzung für ein inklusives Internet. Menschen mit Behinderungen oder altersbedingten Einschränkungen sind oft auf barrierefreie digitale Angebote angewiesen, um die Inhalte einer Internetseite vollständig verstehen und interaktive Funktionen nutzen zu können. Dabei geht es neben Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen auch um Nutzer mit motorischen Einschränkungen, kognitiven Beeinträchtigungen oder weniger guten technischen Voraussetzungen. 

Als Webdesign-Agentur erleben wir häufig, wie durch gezielte Maßnahmen zur Barrierefreiheit sowohl die Inklusion gefördert wird als auch die allgemeine Benutzerfreundlichkeit erheblich steigt. Denn was für Menschen mit Behinderung hilfreich ist, erleichtert oft auch anderen Nutzern die Bedienung – sei es durch bessere Lesbarkeit, eine klarere Struktur oder einfach zugängliche Inhalte. 

Ab 2025 gilt’s: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 

Am 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um und erweitert die bisherigen gesetzlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit. Während sich bisher viele Regelungen nur auf öffentliche Stellen bezogen, betrifft das BFSG künftig auch private Unternehmen und zwar in erheblichem Umfang. Die aus dem Gesetz hervorgehenden Verordnungen regeln detailliert, welche Maßnahmen Organisationen – ob öffentlich oder gewerblich – in Zukunft treffen müssen, um ihre Internetpräsenz und alle ihre sogenannten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei zu gestalten. 

Konkret bedeutet das: Wer digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher bereitstellt – also im B2C-Bereich tätig ist – muss unter bestimmten Bedingungen sicherstellen, dass diese Angebote barrierefrei nutzbar sind. Dazu gehören zum Beispiel Online-Shops, Buchungsportale, Ticketshops, Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Softwareanbieter und auch Selbstbedienungsterminals wie Fahrkartenautomaten. 

Wen betrifft das BFSG?

Verpflichtet zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen sind Unternehmen, die entweder mehr zehn oder mehr Mitarbeiter beschäftigen oder einen jährlichen Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielen – bezogen auf einen Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Für Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro haben, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung ihrer Webinhalte, solange sie nicht in besonders sensiblen Bereichen tätig sind. 

Besondere Ausnahmen gelten zudem für Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, also keine Leistungen für Endverbraucher erbringen. Dennoch lohnt es sich auch für diese, die Vorteile barrierefreier Webgestaltung zu prüfen – sowohl im Hinblick auf Benutzerfreundlichkeit als auch Suchmaschinenoptimierung.

Ikon einer Hand, die eine Karte mit einem Ausrufezeichen hält, symbolisiert eine Warnung oder Benachrichtigung.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei gestaltet ist? 

Das Gesetz sieht keine Übergangsfrist vor – ab dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben verbindlich. Wer sich nicht daran hält, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen. So können Marktüberwachungsbehörden betroffene Unternehmen auffordern, ihre digitalen Angebote nachzubessern. Erfolgen diese Nachbesserungen nicht, kann im schlimmsten Fall sogar eine Untersagung des digitalen Geschäftsverkehrs angeordnet werden. 

Darüber hinaus können auch Verbraucherinnen, Menschen mit Behinderungen sowie Wettbewerberinnen eine Beschwerde einreichen, wenn sie feststellen, dass digitale Angebote nicht barrierefrei zugänglich sind. Neben behördlichen Sanktionen droht also auch ein Imageverlust, der sich negativ auf das Vertrauen der Kunden auswirken kann. 

Verstöße gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden durch ein geregeltes Verfahren geahndet, das in erster Linie auf Marktüberwachung, Nachbesserungsaufforderungen und Bußgelder setzt. Die Kontrolle und Ahndung erfolgt mehrstufig: 

1

Marktüberwachung durch
zuständige Behörden

Unternehmen, die unter das BFSG fallen, unterliegen der Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslands. Diese prüfet, ob Produkte und Dienstleistungen – darunter auch Websites – die gesetzlichen Anforderungen zur
Barrierefreiheit erfüllen.
 

Die Behörden können von sich aus tätig werden, aber auch auf Hinweise von Dritten reagieren. Das heißt: 

  • Menschen mit Behinderung, 
  • Verbraucherschutzorganisationen, 
  • Verbände oder 
  • sogar Mitbewerber können Verstöße melden. 

2

Aufforderung zur Nachbesserung

Wird ein Verstoß festgestellt, erfolgt zunächst eine Aufforderung zur Beseitigung des Mangels – also zur Herstellung der Barrierefreiheit. 
Das Unternehmen erhält eine Frist zur Umsetzung. Diese Maßnahme dient der verhältnismäßigen und konstruktiven Korrektur. 

3

Anordnung zur Einstellung des digitalen Angebots

Wenn die Aufforderung zur Nachbesserung ignoriert oder mehrfach nicht umgesetzt wird, kann die zuständige Behörde im nächsten Schritt anordnen, dass der elektronische Geschäftsverkehr eingestellt werden muss – z.B. durch Abschalten oder Sperren der nicht barrierefreien Website.

4

Bußgelder

Zusätzlich kann die Behörde Bußgelder verhängen. Die Höhe der Sanktionen hängt vom Umfang des Verstoßes ab. 
Genaue Bußgeldrahmen sind abhängig von der jeweiligen Umsetzung in den Landesvollzugsbehörden, aber dass Bußgelder im Fall von Verstößen verhängt werden sollen, steht bereits fest. 

Wer eventuelle Nutzungshindernisse auf seiner Website nicht selbst recherchieren und nötigenfalls beheben möchte, wendet sich am besten direkt an eine kompetente Webdesign-Agentur. Für eine detaillierte Beratung zu den geltenden rechtlichen Standards und den Regelungen des BFSG speziell zur Barrierefreiheit von Websites steht Unternehmen und Verbrauchern darüber hinaus jederzeit die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zur Verfügung. 

Wie Ihre Website barrierefrei wird die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in der Praxis 

Barrierefreies Webdesign umfasst eine Vielzahl technischer und gestalterischer Maßnahmen, die das Ziel haben, möglichst allen Menschen einen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Inhalten zu ermöglichen. Dabei geht es nicht um einen einheitlichen Stil. Angestrebt wird die Einhaltung bestimmter Prinzipien, die in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 festgelegt sind. 

Ein zentrales Element ist beispielsweise die Verwendung von Alternativtexten für Bilder. Diese sogenannten Alt-Texte ermöglichen es Screenreadern, die Inhalte von Bildern für sehbehinderte Nutzer zu beschreiben. Ebenso wichtig ist die Tastaturbedienbarkeit der Website. Alle Funktionen sollten auch ohne Maus zugänglich sein, etwa durch die Navigation mit der Tabulator-Taste. Das ist vor allem für Menschen mit motorischen Einschränkungen essenziell. 

Auch die Struktur der Inhalte spielt eine wichtige Rolle. Durch aussagekräftige Überschriften und eine logische Gliederung wird die Orientierung auf der Website erheblich erleichtert – nicht nur für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, sondern auch für Suchmaschinen. Ebenso entscheidend ist der Farbkontrast. Texte sollten sich klar vom Hintergrund abheben, damit sie gut lesbar sind – unabhängig von individuellen Sehfähigkeiten oder Bildschirmqualität. 

Ein weiteres zentrales Thema ist der Umgang mit multimedialen Inhalten. Untertitel für Videos sind beispielsweise unverzichtbar für hörgeschädigte Nutzer, während automatisch startende Videos oder Musik oft als störend empfunden werden und für bestimmte Zielgruppen eine echte Barriere darstellen. 

Nicht zuletzt spielt auch das Corporate Design eine Rolle. Farben, die zur Markenidentität gehören, müssen mit Blick auf Kontrastwerte gegebenenfalls angepasst werden, um den Anforderungen an Barrierefreiheit zu entsprechen. Das bedeutet nicht zwangsläufig einen Verlust der Markenwirkung, sondern eröffnet vielmehr die Chance, ein Design zu entwickeln, das sowohl funktional als auch ästhetisch überzeugt.

Produkte und Dienstleistungen ohne Hürden präsentieren: Warum sich barrierefreies Webdesign auch wirtschaftlich lohnt 

Unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen gibt es eine ganze Reihe guter Gründe, warum sich barrierefreies Webdesign wirtschaftlich auszahlt. Studien zeigen, dass rund 30% der Nutzer durch nicht-barrierefreie Websites ausgeschlossen werden. Durch gezielte Maßnahmen lässt sich diese Zielgruppe nicht nur erreichen, sondern auch aktiv binden. 

Barrierefreie Websites überzeugen zudem durch eine verbesserte Nutzerführung, was sich direkt auf die Conversion Rate auswirken kann. Besucher finden schneller, was sie suchen – sei es ein Produkt, ein Service oder eine Information. Auch aus Sicht der Suchmaschinenoptimierung bietet Barrierefreiheit klare Vorteile: Strukturierte Inhalte, semantisch korrektes HTML und schnelle Ladezeiten führen zu einem besseren Ranking bei Google & Co. 

Eine aktuelle Studie belegt, dass barrierefreie Websites im Durchschnitt 12% mehr Traffic generieren und ein Wachstum des organischen Traffics von über 70% verzeichnen können. Gleichzeitig verbessert sich das Image eines Unternehmens, das sich aktiv für Inklusion und soziale Verantwortung einsetzt – ein Pluspunkt, der auch bei potenziellen Mitarbeitenden nicht unterschätzt werden sollte. 

Wen betrifft das BFSG?

Verpflichtet zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen sind Unternehmen, die entweder mehr zehn oder mehr Mitarbeiter beschäftigen oder einen jährlichen Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielen – bezogen auf einen Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Für Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro haben, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung ihrer Webinhalte, solange sie nicht in besonders sensiblen Bereichen tätig sind. 

Besondere Ausnahmen gelten zudem für Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, also keine Leistungen für Endverbraucher erbringen. Dennoch lohnt es sich auch für diese, die Vorteile barrierefreier Webgestaltung zu prüfen – sowohl im Hinblick auf Benutzerfreundlichkeit als auch Suchmaschinenoptimierung.

Ein gelbes Symbol eines Klemmbretts mit Checkboxen, einem Auge, einem "CC"-Symbol und einem Lautsprecher mit Wellenlinien.

Checkliste 1: Barrierefreie Website gemäß BFSG

Pflichtmaßnahmen, die unter das BFSG fallen (verbindlich ab 28. Juni 2025)

(Für verpflichtete Unternehmen im B2C-Bereich mit ≥10 MA oder >2 Mio. € Umsatz/Jahr) 

Bereich Maßnahme
Textinhalte Klare und verständliche Sprache verwenden (ggf. Leichte Sprache bei Bedarf)
Bilder und Grafiken Alternativtexte (Alt-Tags) für alle informativen Bilder bereitstellen
Navigation Vollständige Bedienbarkeit der Website per Tastatur gewährleisten 
Struktur Überschriften logisch gliedern (H1, H2, H3…) 
Kontrast Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund verwenden 
Medieninhalte Videos mit Untertiteln versehen
Audio / Video-Wiedergabe Keine automatische Wiedergabe ohne Möglichkeit zur Steuerung 
Formulare Eingabefelder mit verständlichen Labels ausstatten 
Technik Kompatibilität mit Screenreadern sicherstellen (HTML-Semantik, ARIA-Rollen) 
Responsive Design Optimierung für mobile Endgeräte und verschiedene Bildschirmgrößen 
PDFs und Dokumente Zum Download bereitgestellte PDFs in barrierefreiem Format bereitstellen 
Feedback-Funktion  Möglichkeit zur Rückmeldung über Barrieren auf der Website anbieten
Ein gelbes Symbol eines Klemmbretts mit Checkboxen, einem Auge, einem "CC"-Symbol und einem Lautsprecher mit Wellenlinien.

Checkliste 2: Ergänzende, aber empfehlenswerte Maßnahmen
(nicht gesetzlich vorgeschrieben)

Sinnvolle Maßnehmen, die aber nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen

(Diese Maßnahmen verbessern Usability, SEO und Nutzererlebnis für alle) 

Bereich Maßnahme
Design/­Branding Prüfung der CI-Farben auf Kontrastwerte, ggf. Anpassung
Schriftgröße  Zoom-Funktion oder Schriftgrößenwahl für Nutzer ermöglichen
Lesefreundlichkeit Kurze Absätze, Bullet Points und visuelle Gliederung 
Leichte Sprache Optionaler Textbereich in Leichter Sprache, vor allem bei öffentlichen Themen
Barrierefreiheitssiegel Sichtbarer Hinweis auf barrierefreie Gestaltung zur Vertrauensbildung
Seitenstruktur Breadcrumbs oder „Zurück zum Anfang“-Links zur besseren Orientierung
Barrierefreiheitserklärung Transparente Erläuterung, wie Barrierefreiheit umgesetzt wurde
Test mit Screenreader Nutzung von Software wie NVDA oder VoiceOver zur Prüfung
Audit & Monitoring Regelmäßige Überprüfung der Barrierefreiheit mit Tools (z.B. WAVE, axe)
Schulungen im Team Sensibilisierung von Redakteuren und Entwicklern für barrierefreies Arbeiten

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